Bußgeld bis zu 300.000 € bei unzulässiger Direktwerbung

20140710-_DSF0341Durch die Zahl der begründeten Eingaben und Beschwerden wegen unzulässiger Werbung verhängen die Datenschutzaufsichtsbehörden Bußgelder bis zu 300.000 €: „Die unzulässige Nutzung von E-Mail-Adressen und Telefonnummern für elektronische Werbung sowie die Postwerbung trotz ausdrücklich erklärtem Werbewiderspruch stellen Tatbestände dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 300.000,00 EUR geahndet werden können.“ (Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht vom 25.11.2014). Neben dem Datenschutzrecht sind zudem Bestimmungen des Wettbewerbsrechts (UWG) zu beachten. Für werbetreibende Unternehmen ist ein geregeltes Adressmanagement in Verbindung mit einem wohl modellierten Prozess der Direktwerbung unerlässlich. Wir beraten Sie gerne datenschutzrechtlich – sprechen Sie mit uns.