Bußgelder bei nicht datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics

Das Bayerische Landesamt für Datenschutz (BayLDA) in Ansbach hat in einer Pressemitteilung (15.11.2019) zum Thema „Google Analytics nur mit Einwilligung“ klare Stellung zum Thema Einwilligung beim Einsatz von Google Analytics bezogen.

„Uns liegen zahlreiche Beschwerden und Hinweise über unzulässiges Trackingvor. Wir werden diese Eingaben prüfen, Verfahren gegen Unternehmen einleiten und dann, wenn das unzulässige Tracking nicht eingestellt wurde, dagegen mit Anordnungen zur Abschaltung, aber insbesondere auch durch Einleitung von Bußgeldverfahren vorgehen.“  führt Thomas Kranig, Präsident des BayLDA aus.

Reine Reichweitenmessung kann ohne Zustimmung der Betroffenen auf Web-Sites mit entsprechender transparenter Information und Opt-Out-Option als berechtigtes Interesse betrieben werden (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO). Da aber beim Einsatz von Google Analytics neben dem Zweck der Reichweitenmessung auch Tracking stattfindet bei dem Informationen an Dritte (hier Google) weitergeleitet werden, ist hier eine Einwilligung erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO). Opt-Out-Option ist hier nicht ausreichend.

Es muss also eine aktive Einwilligung der Besucher der Web-Site möglich sein. Ein Cookie-Banner stellt eine adäquate Lösung dar (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag).

Spätestes jetzt ist es Zeit die eigene Web-Site auf DS-GVO konforme Gestaltung zu prüfen und umgehend eventuell notwendige Anpassungen durchzuführen.