BYOD – Bring Your Own Desaster

20150618-_DSF0256-Bearbeitet-Bearbeitet-BearbeitetEs gibt Themen die nahezu unsterblich sind. BYOD gehört zu dieser Kategorie. Vor einigen Jahren galt BYOD als topaktuell, und um eine Referentin zu zitieren „BYOD ist sexy – für Unternehmen und Mitarbeiter“. Ob dem so ist sehe ich als fraglich an, und betrachtet man die Verbreitung von BOYD in Unternehmen, so zeigen sich Zweifel an der damaligen euphorischen Aussage. Trotz alle dem, was ist aus Sicht des Datenschutzes und der Informationssicherheit anzumerken?

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Kann ISIS12 Ransomware verhindern?

Eine gute Frage: Hätte die unterfränkische Gemeinde D. durch Einführung und Betrieb des Informationssicherheits Managementsystems (ISMS) ISIS12 die Ausbreitung des Computervirus Teslascript auf IT-Systemen der Stadtverwaltung verhindern können? Eine einhundert prozentige Sicherheit kann das Vorgehensmodell ISIS12 gegen die seit Monaten immer öfters aktiven Ransomware-Varianten nicht bieten. Jedoch sinkt das Risiko einer Infektion mit CryptoWall, Locky, PadCrypt, TelsaCrypt, TorrentLocker und anderer Malware erheblich.

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„EU-US Privacy Shield“ das neue „Safe Harbor“?

_DSF0463Die von den deutschen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz eingeräumte Schonfrist für eine Neuregelung von Datenübermittlungen und Datenverarbeitungen im Auftrag in den USA ist am 31. Januar 2016 abgelaufen. Die EU-Kommission hat nun am 2. Februar unter der Bezeichnung „EU-US Privacy Shield“ ein neues Datenschutzabkommen mit der US-Regierung angekündigt. Die Details des Abkommens werden in den nächsten Wochen noch ausgearbeitet (weitere Informationen).
Am 2./3. Februar hat nun die Art.-29-Datenschutzgruppe der EU-Kommission (WP 29) getagt. Die wesentlichen Ergebnisse stehen in deutscher Sprache hier zur Verfügung:

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Status Quo Safe Harbor – Aktuelle Antwort einer Aufsichtsbehörde

Datenschutz

Der EuGH hat bekanntlich am 06.10.2015 das Safe Harbor Abkommen (Entscheidung 2000/520/EG der Kommission) für nichtig erklärt. In der Zwischenzeit gibt es diverse Kommentare und Einschätzungen zu den Konsequenzen. Die Artikel 29 Datenschutzgruppe forderte in einer Erklärung vom 16.10.2015 „die Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen nachdrücklich dazu auf, offene Gespräche mit den US-amerikanischen Behörden zu führen, um politische, rechtliche und technische Lösungen zu finden, damit die Grundrechte bei Datenübermittlungen in das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten gewahrt werden.“ Was bedeutet dies konkret für Unternehmen, die bislang Safe Harbor als geltende Rechtsgrundlage verwendet haben?

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Zwischenruf: Wo geht´s zum sicheren US Hafen?

cropped-DSF06621.jpgDie US amerikanischen Datenhäfen sind nach europäischen Verständnis nicht mehr sicher und waren das auch nie! Der EuGH hat wie berichtet am 06.10.2015 das Safe Harbor Abkommen (Entscheidung 2000/520/EG der Kommission) für nichtig erklärt. In der Zwischenzeit gibt es diverse Kommentare und Einschätzungen zu den Konsequenzen. Die Artikel 29 Datenschutzgruppe fordert in einer Erklärung vom 16.10.2015 „die Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen nachdrücklich dazu auf, offene Gespräche mit den US-amerikanischen Behörden zu führen, um politische, rechtliche und technische Lösungen zu finden, damit die Grundrechte bei Datenübermittlungen in das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten gewahrt werden. „In einer Überganszeit bis Ende Januar 2016 gehen Datenschutzaufsichtsbehörden „davon aus, dass die Standardvertragsklauseln und BCR weiter verwendet werden können“.

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