Die von den deutschen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz eingeräumte Schonfrist für eine Neuregelung von Datenübermittlungen und Datenverarbeitungen im Auftrag in den USA ist am 31. Januar 2016 abgelaufen. Die EU-Kommission hat nun am 2. Februar unter der Bezeichnung „EU-US Privacy Shield“ ein neues Datenschutzabkommen mit der US-Regierung angekündigt. Die Details des Abkommens werden in den nächsten Wochen noch ausgearbeitet (weitere Informationen).
Am 2./3. Februar hat nun die Art.-29-Datenschutzgruppe der EU-Kommission (WP 29) getagt. Die wesentlichen Ergebnisse stehen in deutscher Sprache hier zur Verfügung:
Allgemein
Status Quo Safe Harbor – Aktuelle Antwort einer Aufsichtsbehörde
Der EuGH hat bekanntlich am 06.10.2015 das Safe Harbor Abkommen (Entscheidung 2000/520/EG der Kommission) für nichtig erklärt. In der Zwischenzeit gibt es diverse Kommentare und Einschätzungen zu den Konsequenzen. Die Artikel 29 Datenschutzgruppe forderte in einer Erklärung vom 16.10.2015 „die Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen nachdrücklich dazu auf, offene Gespräche mit den US-amerikanischen Behörden zu führen, um politische, rechtliche und technische Lösungen zu finden, damit die Grundrechte bei Datenübermittlungen in das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten gewahrt werden.“ Was bedeutet dies konkret für Unternehmen, die bislang Safe Harbor als geltende Rechtsgrundlage verwendet haben?
Zwischenruf: Wo geht´s zum sicheren US Hafen?
Die US amerikanischen Datenhäfen sind nach europäischen Verständnis nicht mehr sicher und waren das auch nie! Der EuGH hat wie berichtet am 06.10.2015 das Safe Harbor Abkommen (Entscheidung 2000/520/EG der Kommission) für nichtig erklärt. In der Zwischenzeit gibt es diverse Kommentare und Einschätzungen zu den Konsequenzen. Die Artikel 29 Datenschutzgruppe fordert in einer Erklärung vom 16.10.2015 „die Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen nachdrücklich dazu auf, offene Gespräche mit den US-amerikanischen Behörden zu führen, um politische, rechtliche und technische Lösungen zu finden, damit die Grundrechte bei Datenübermittlungen in das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten gewahrt werden. „In einer Überganszeit bis Ende Januar 2016 gehen Datenschutzaufsichtsbehörden „davon aus, dass die Standardvertragsklauseln und BCR weiter verwendet werden können“.