Die von den deutschen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz eingeräumte Schonfrist für eine Neuregelung von Datenübermittlungen und Datenverarbeitungen im Auftrag in den USA ist am 31. Januar 2016 abgelaufen. Die EU-Kommission hat nun am 2. Februar unter der Bezeichnung „EU-US Privacy Shield“ ein neues Datenschutzabkommen mit der US-Regierung angekündigt. Die Details des Abkommens werden in den nächsten Wochen noch ausgearbeitet (weitere Informationen).
Am 2./3. Februar hat nun die Art.-29-Datenschutzgruppe der EU-Kommission (WP 29) getagt. Die wesentlichen Ergebnisse stehen in deutscher Sprache hier zur Verfügung:
Die EU-Kommission wird der Gruppe 29 bis Ende Februar Dokumente zum neuen „EU-US Privacy Shield“ vorlegen, um die rechtlichen Instrumente für Transfers personenbezogener Daten in die USA bis Ende April abschließend zu bewerten. Bis dahin sollen die bisherigen Instrumente, z.B. EU-Standardverträge und BCR (Binding Corporate Rules), weiterhin anwendbar bleiben.
Die Bundesregierung hat zudem auf eine Anfrage der Fraktion DIE LINKE erklärt, dass sie die Übermittlung personenbezogener Daten auf der Grundlage der EU-Standardverträge, von BCRs sowie einer Einwilligung der Betroffenen für zulässig hält (Bundestagsdrucksache Nr. 18/7134).