Gewinnspiele im Zeichen der DS-GVO

Das Gewinnspiel ist in bestimmten Geschäftsbereichen als Marketinginstrument im EInsatz. Egal ob als analoges oder digitales Geweinnspiel betrieben, ergeben sich für die verantwortliche Stelle eine Reihe von datenschutzrechlich zu beachtene Punkte. Was ist aus Sicht der DS-GVO bei der Durchführung von Gewinnspielen zu bachten? Die nachfolgende Checkliste ist als konkrete Arbeitshilfe gedacht, um den Datenschutz-Anforderungen gerecht zu werden.


Handelt es sich um ein Gewinnspiel oder um ein Glückspiel?

Beim Gewinnspiel kann der Teilnehmer ohne Einsatz daran teilnehmen. Beim Glückspiel ist ein entgelticher Einsatz gefordert. Gewinnspiele können von jedem durchgeführt werden, bei Glückspielen ist eine staatliche Genehmigung erforderlich.

Enthalten die Teilnahmebedingungen alle erforderlichen Informationen?
– Genaue Angaben des Veranstaltes des Gewinnspiels
– Genaue Angaben zum Beginn und zum Ende des Gewinnspiels
– Teilnahmeberechtigungen (z. B. Altersbeschränungen …)
– Teilnahmebedingungen
– Gewinnspielverfahren
– Genau Angabe der ausgelobten Gewinnspielgegenstände
– Angaben zum Wert des Gewinns
– Angaben zur Auslosung
– Termin für die Verkündigung der Gewinner
– Veröffentlichung der Gewinner
– Hinweis und Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung, in der Informationspflichten, Betroffenenrechte etc. aufgeführt sind. Dies kann durch eine Eweiterung der Web-Site Datenschutzerklärung realisiert werden.

Sind die Teilnahmebedingungen transparent und einfach einsehbar?
So muss beim Verweis auf die Datenschutzerklärung eine einfache ULR (z.B.: www-firma.de/datenschutz) bzw. ein QRC-Coder verwendet werden.

Wurde das Kopplungsverbot berücksichtigt?
Der neue Art. 7 Abs. 4 DS-GVO stellt klar, dass die Leistungserbringung, hier Gewinnspiel, nicht von einer Einwilligungserteilung abhängig gemacht werden darf (Kopplungsverbot).
Hinweis:
Es gibt aber auch Kommentare zur DS-GVO die ausführen, dass es unter Umständen zulässig ist ein Gewinnspiel mit dem Abonieren eines E-Mail Newsletters zu koppeln. Dies ist m. E. jedoch heute noch mit zu hohen Risiken verbunden, da hier noch keine Rechtssprechung vorliegt.

Wurde bei Gewinnspielen in sozialen Netzwerken deren Nutzungsbedingungen zu Gewinnspielen berücksichtigt?

Haben Sie bei geplanter späterer Nutzung der Daten der Teilnehmer eine seperate Einwilligung eingeholt?
Ist die spätere Verwendung der personenbezogenen Daten geplant, so muss eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a (DS-GVO) vom Gewinnspielteilnehmer für den geplanten Zweck eingeholt werden.

Hinweis:
Es handelt sich im vorliegenden Blog-Beiträg nicht um Rechtsberatung. Es werden vielmehr datenschutzrechtliche Aspekte aus Sicht der DS-GVO und mitgeltender Datenschutzgesetze und -Bestimmungen diskutiert. Allge Angaben ohne Gewähr.