Das berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) ist eine der möglichen Rechtsgrundlagen im Datenschutz. Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen darf nicht zu Lasten des Betroffen gehen. Dies gilt es abzuwägen und entsprechend zu dokumentieren. Speziell diese dokumentierte Abwägung ist in der Praxis nicht sehr verbreitet. Dies kann bei aufsichtsrechtlichen Prüfungen zu Überraschungen für den Verantwortlichen führen.
Diese Interessensabwägung erfolgt in drei Phasen:
- Darlegen der Interessen des Verantwortlichen
- Erforderlichkeit
- Gegenüberstellung eigener Interessen und Interessen der Betroffenen mit Abwägung
Für diese Abwägung können die nachfolgenden acht Kriterien verwendet werden:
- Umfang der Verarbeitung
- Verkettung von Daten
- Dauer der Beobachtung
- Vernünftige Erwartung
- Datenkategorien
- Beteiligte Akteure – Dritte
- Interventionsmöglichkeiten
- Kreis der Betroffen
Wenn diese Betrachtung/Analyse für die Betroffenen keine Nachteile ergibt, dann wäre die Verarbeitung auf Basis der Rechtsgrundlage berechtigtes Interesse DS-GVO konform. Falls dies nicht der Fall ist, dann ist eine andere Rechtsgrundlage zu wählen, z. B. Einwilligung des Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO). Diese Entscheidung spielt etwa bei Tracking-Dienste auf Web-Sites eine zentrale Rolle.