In Zusammenhang mit der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird an uns öfters die Frage herangetragen an welchen Voraussetzungen die Bestellpflicht des Datenschutzbeauftragten geknüpft ist, welche Stellung der Datenschutzbeauftragte im Unternehmen hat, welche Qualifikationen erforderlich sind und wie es um die Aufgaben und Verantwortlichkeit des Datenschutzbeauftragten bestellt ist.
Bislang waren im BDSG in den §§ 4 f und 4 g die zentralen Regelungen zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu finden. In der DS-GVO wird dies in Art. 37 – 39 geregelt, wobei durch Öffnungsklauseln den EU Mitgliedsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt wurde. In Deutschland ist dies im Wesentlichen in den §§ 6 und 38 BDSG-NEU geregelt.
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