Datenschutz-Praxis: Bewerbungen per E-Mail – Beanstandung durch das BayLDA

_DSF0052-BearbeitetBietet ein Unternehmen Bewerbern eine E-Mail Adresse zur Bewerbung an, etwa „job@musterfirma.de“, so muss dem Bewerber eine Möglichkeit zur „Inhaltsverschlüsselung“ durch das Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, bzw. ein Hinweis erfolgen, wie der Bewerber dies erreichen kann. Diese Auffassung vertritt das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA). Bei einer Prüfung des Umgangs mit Bewerberdaten führt das BayLDA aus, dass nach der Anlage zu § 9 BDSG Bewerberdaten beim Transport über das Internet vor unberechtigter Einblicknahme oder Veränderung geschützt werden“ muss.

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