Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) – Datenschutzschulung

Nach § 5 BDSG (Verpflichtung auf das Datengeheimnis) sind Mitarbeiter die personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen einmalig schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Diese Verpflichtung ist nur gültig, wenn parallel dazu Mitarbeiter eine Einweisung in den Datenschutz erhalten.

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