Dies Fragen erreicht uns öfters und ist es deshalb Wert öffentlich beantwortet zu werden. Nach Aussage des Bundesministeriums des Innern besteht erstmals kein grundsätzliches rechtliches Kopierverbot. Dieses wurde im Jahre 2011 vom Bundesministerium aufgehoben. Eine Kopie des Personalausweises ist jedoch nur unter folgenden strikten datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zulässig:
- Die Erstellung einer Kopie muss erforderlich sein. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob nicht die Vorlage des Personalausweises und ggf. die Anfertigung eines entsprechenden. Vermerks (z.B.: „Personalausweis hat vorgelegen“) ausreichend ist.
- Die Kopie darf ausschließlich zu Identifizierungszwecken verwendet werden.
- Die Kopie muss als solche erkennbar sein.
- Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können und sollen von den Betroffenen auf derKopie geschwärzt werden. Dies gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckte Zugangs-und Seriennummer. Die Betroffenen sind auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Schwärzung hinzuweisen.
- Die Kopie ist vom Empfänger unverzüglich zu vernichten, sobald der mit der Kopie verfolgte Zweckerreicht ist.
Eine automatisierte Speicherung der Ausweisdaten ist nach dem PAuswG unzulässig. Zu erwähnen ist, dass nach dem Geldwäsche- oder Telekommunikationsgesetz eine Kopie des Personalausweises rechtlich zulässig ist.
Dies gilt es in der alltäglichen Datenschutzpraxis zu berücksichtigen.