Jetzt wird es ernst – Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums zur nationalen Anpassung der DS-GVO

21997445943_af9e82c348_qDie ab dem 25. Mai 2018 wirksame Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bietet für die Mitgliedsstaaten an verschiedenen Stellen die Möglichkeit durch Öffnungsklauseln bestimmte Teile der europaweit verbindlichen Grundverordnung durch nationales Recht zu regeln. Das bislang gültige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) soll dazu durch das Allgemeine Bundesdatenschutzgesetz (ABDSG) als Überleitungsgesetz ersetzt werden.

Der entsprechende Referentenentwurf des Innenministeriums wurde vom Blog Netzpolitik.org  ins Netz gestellt hat, auf 78 Seiten mit zahlreichen Verweisungen auf andere Gesetze.

Es liegen bereits verschiedene Stellungnahmen dazu vor (z.B. Bundesjustizministerium). Der Tenor ist zumeist negativ: „strukturell schwierig und in der vorliegenden Fassung auch inhaltlich problematisch“ bis hin zu „nicht hinnehmbar und verfassungswidrig“. Der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar spricht von einem Datenschutzabsenkungsgesetz das nicht benötigt wird.

Man darf gespannt sein wie das Gesetz letzt endlich aussieht. Die Zeit drängt – im Herbst 2017 findet die Bundestagswahl statt.

Es ist vollbracht: ab dem 25.05.2018 gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ist am 04.05.2016 im EU Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie tritt somit am 25.05.2016 in Kraft und gilt nach einer Übergangszeit von zwei Jahren ab dem 25. Mai 2018. Nach jahrelangen Verhandlungen zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat, flankiert von massiver Lobby-Arbeit, wurde nun der letzte Schritt getan.
Noch sind nicht alle Einzelheiten bekannt, da es in einigen Bereichen der Verordnung durch nationale Öffnungsklauseln noch zu national spezifischen Regelungen kommen kann.
In der Diskussion finden sich auch kritische Stimmen, wie die des IT-Rechtsexperten Prof. Dr. Thomas Hoeren, der die EU-Datenschutz-Grundverordnung als „größte Katastrophe des 21. Jahrhunderts“ tituliert hat.
Wir berichten auf unserem Blog über Neuigkeiten und werden in Form von Seminaren und Veranstaltungen die sich daraus ergebenen Konsequenzen für Unternehmen vorstellen. Zwei Jahre ist eine lange Zeit, die jedoch für den Umstieg gut geplant werden muss. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Status Quo Safe Harbor – Aktuelle Antwort einer Aufsichtsbehörde

Datenschutz

Der EuGH hat bekanntlich am 06.10.2015 das Safe Harbor Abkommen (Entscheidung 2000/520/EG der Kommission) für nichtig erklärt. In der Zwischenzeit gibt es diverse Kommentare und Einschätzungen zu den Konsequenzen. Die Artikel 29 Datenschutzgruppe forderte in einer Erklärung vom 16.10.2015 „die Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen nachdrücklich dazu auf, offene Gespräche mit den US-amerikanischen Behörden zu führen, um politische, rechtliche und technische Lösungen zu finden, damit die Grundrechte bei Datenübermittlungen in das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten gewahrt werden.“ Was bedeutet dies konkret für Unternehmen, die bislang Safe Harbor als geltende Rechtsgrundlage verwendet haben?

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EU Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGV) nimmt eine weitere Hürde

16838100185_9d5010ea30_zAktuell ist in der EU die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG aus dem Jahre 1995 gültig. Diese wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch jeweiliges nationales Recht umgesetzt. In Deutschland durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder in Österreich durch das Datenschutzgesetz 2000. Die EU Richtlinie 95/46/EG gibt prinzipiell einen Rahmen vor, der in der EU auch faktisch unterschiedlich in nationalen Gesetzen umgesetzt wurde.

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