Das berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) ist eine der möglichen Rechtsgrundlagen im Datenschutz. Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen darf nicht zu Lasten des Betroffen gehen. Dies gilt es abzuwägen und entsprechend zu dokumentieren. Speziell diese dokumentierte Abwägung ist in der Praxis nicht sehr verbreitet. Dies kann bei aufsichtsrechtlichen Prüfungen zu Überraschungen für den Verantwortlichen führen.