DS-GVO in der Praxis: Transport vertraulicher digitaler Informationen

Immer wieder bekommen wir die Frage gestellt: Wie können bzw. müssen personenbezogene Daten sicher und vertraulich, etwa per E-Mail, übertragen werden? Wer ist für die Vertraulichkeit zuständig? Ab wann sind personenbezogene Daten gegen unbefugtes Mitlesen zu sichern? Die nachfolgenden Informationen sollen hier Klarheit bringen.

Rechtsgrundlage

Im Art 25 DS-GVO (Datenschutz durch Technikgestaltung) und im Art. 32 DS-GVO (Sicherheit der Verarbeitung) werden die Forderungen aus Art. 5 DS-GVO Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten genauer ausgeführt:

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Datenschutz-Praxis: Bewerbungen per E-Mail – Beanstandung durch das BayLDA

_DSF0052-BearbeitetBietet ein Unternehmen Bewerbern eine E-Mail Adresse zur Bewerbung an, etwa „job@musterfirma.de“, so muss dem Bewerber eine Möglichkeit zur „Inhaltsverschlüsselung“ durch das Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, bzw. ein Hinweis erfolgen, wie der Bewerber dies erreichen kann. Diese Auffassung vertritt das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA). Bei einer Prüfung des Umgangs mit Bewerberdaten führt das BayLDA aus, dass nach der Anlage zu § 9 BDSG Bewerberdaten beim Transport über das Internet vor unberechtigter Einblicknahme oder Veränderung geschützt werden“ muss.

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