DS-GVO Angemessenheitsbeschluss Großbritannien der EU-Kommission

 

Die EU-Kommission hat kurzfristig zum 28.06.2021 Großbritannien ein angemessenes Schutzniveau personenbezogener Daten bestätigt. Nach Art. 45 DS-GVO (Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses) können weiterhin personenbezogenen Daten in das Vereinigte Königreich ohne eine speziell erforderliche Prüfung übermittelt werden. Die Begründung lautet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten weiterhin auf denselben Regeln basiert, als UK noch Mitglied der EU war. Die Grundsätze, Rechte und Pflichten der DS-GVO wurden in das heutige geltende Rechtssystem übernommen.

Neben der für die Verhältnisse der EU-Kommission sehr rasche Entscheidung ist hier die auf vier Jahre festgeschriebene Gültigkeit dieses Beschlusses bemerkenswert. Diese „Verfallsklausel“ sorgt dafür, dass der Angemessenheitsbeschluss nach vier Jahren ausläuft und dann bei Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen von der EU-Kommission erneuert werden kann.

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