Hinweisbeschilderung bei Videoüberwachung

Seit dem Wirksamwerden der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zum 25.05.2018 müssen Unternehmen auf eine Videoüberwachung auf der Grundlage des Art. 13 DS-GVO zu informieren. Mit dieser Regelung sowie den sich aus Artikel 12 ff. DS-GVO ergebenden Anforderungen sind die Transparenzpflichten im Vergleich zum bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stark angestiegen. Es bleibt dabei, dass es einer Information beim Betreten des überwachten Bereichs bedarf.

1 Was ist zu tun?
Im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist bislang ein Piktogramm zum Anzeigen einer Videoüberwachung ausreichend.

Durch die DS-GVO sind folgende Punkte zusätzlich erforderlich:

1.1 Zusätzliche Beschriftung am Piktogramm
Folgende Angaben sind zwingend auf dem Hinweisschild neben dem Piktogramm zusätzlich anzugeben:

  • Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen
    (Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen; dabei genügt die Angabe der Funktion, der Name ist nicht zwingend anzugeben)
  • Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (bDSB) sofern ein bDSB bestellt ist
  • Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
  • Angabe des berechtigten Interesses, sofern die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f beruht, sind die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden gem. Art. 13 Abs. 1 lit. d anzugeben
  • Dauer der Speicherung für die personenbezogenen Daten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, Art. 13 Abs. 2 lit. a
  • Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen
    (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten).

Die Information auf dem zusätzlichen Hinweisschild soll nach Art. 12 Abs. 7 DS-GVO in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung vermitteln.

1.2 Weiterführende Informationen
Während also die o.g. Pflichtangaben in jedem Fall auf dem vorgelagerten Hinweisschild anzugeben sind, kann auf die weiteren zu erteilenden Informationen auf dem Hinweisschild verwiesen werden. Die nach Art. 13 Abs. 1 lit. e und f sowie Abs. 2 lit. b bis f DS-GVO zu erteilenden Informationen sind dann an anderer, gut erreichbarer Stelle durch ein ausführliches Informationsblatt verfügbar zu machen.  Hier sollen betroffene Personen hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten u.a. Informationen zur Verfügung gestellt werden zu

  • ihren Rechten auf Auskunft
  • dem Recht auf Widerspruch
  • dem Recht auf Löschung
  • den Rechten auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

Hier ist folglich anzugeben wo dies geschieht, z.B.  in der Datenschutzerklärung der Web-Site, durch Aushang oder Auslage an einer beschriebenen Stelle (z.B.: Haupteingang). Dieser Aushang könnte etwa wie folgt aussehen:

1.3 Rechtsgrundlage

Daneben ist die Rechtsgrundlage der Verarbeitung zur klären („Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“). Prinzipiell kann im Unternehmen die Videoüberwachung durch eine Betriebsvereinbarung legitimiert werden (Art. 88 DS-GVO) – als Kollektivvereinbarung. Daneben haben Unternehmen ein berechtigtes Interesse das Eigentum zu schützen oder auf Firmenparkplätzen Beschädigungen aufzuklären (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO); dies darf jedoch nicht zu Lasten der Betroffenen führen.

In speziellen Fällen kann eine Videoüberwachung aber auch gesetzlich vorgeschrieben sein: Umweltschutz (Einleitung in Gewässer) oder im Bereich der Luftfracht (bekannter Versender; Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO).

2 Zusammenfassung
Für die datenschutzkonforme Videoüberwachung nach der DS-GVO ist ein Piktogramm mit ergänzenden Hinweisen und ein Verweis auf weitere Informationsrechte der Betroffenen erforderlich. Dies gilt für Videoüberwachung mit und ohne Aufzeichnung des Bildes und für Kameraattrappen. Integrierte Videokameras in Wechselsprechanlagen sind hiervon nicht betroffen.

Daneben ist die Rechtsgrundlage der Verarbeitung zur klären (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) und festzuschreiben. Die Verarbeitung ist im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu dokumentieren.

(aktualisiert 08/2021)