Was ist nach Schrems II zu tun? (Update)

Am 16.07.2020 hat das EuGH im sogenannten Schrems II Urteil der Klage von Max Schrems Recht gegeben und das Privacy Shield für die Datenübermittlung zwischen der EU und den USA für ungültig erklärt. Und zwar ab dem Datum der Urteilsverkündung – ohne Übergangsfristen.  Das Urteil war keine große Überraschung, nachdem der gleiche Max Schrems im Jahre 2015 ebenfalls vor dem EuGH das damalige Safe Harbour Abkommen zwischen der EU und den USA zu Fall gebracht hat (Schrems I). Zudem wurden vom EuGH die von der EU-Kommission im Jahr 2010 auf den Weg gebrachten EU Standardvertragsklauseln für den Datenaustausch mit Dritt-Ländern in Ihrer Anwendbarkeit eingeschränkt. Mit diesem Standardvertrag ist die Datenübermittlung nur dann mehr rechtens, wenn jeder Vertrag im Einzelnen auf Wirksamkeit geprüft und mit eventuell zusätzlichen speziellen Maßnahmen die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten garantiert werden kann. Der Aufschrei in der Presse war groß – was bedeutet dies aber nun konkret?

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7. Tätigkeitsbericht 2015/16 des BayLDA

Der 7. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht wurde am 03.03.2017 vorgelegt. Der 160 Seite umfassende Bericht enthält wertvolle Hinweise zu den Aktivitäten der Landesamtes für Datenschutzaufsicht im nicht-öffentlichen Bereich der letzten zwei Jahre:

  • Durchgeführte Prüfungen und Kontrollen
  • Beschwerden
  • Bußgeldverfahren und Strafanträge
  • Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG)
  • Internationaler Datenverkehr
  • Datenpannen
  • Videoüberwachung

Für Datenschutzbeauftragte ist dieser Bericht „Pflichtlektüre“ und bietet mannigfaltige Hinweise zur alltäglichen Arbeit. Der Bericht kann auf folgender Webseite heruntergeladen werden:

7. Tätigkeitsbericht 2015/16 des BayLDA

Privacy Shield das neue Safe Harbor

_DSF0463Nachdem am 6. Oktober 2015 der EuGH (Az. C 362/14) die Safe Harbor Regelung als ungültig erklärt hat, Max Schrems sei Dank, war eine Übermittlung personenbezogener Daten in die USA nicht mehr ohne weiteres möglich. Es bestand für die Betroffenen Rechtsunsicherheit und die Aufsichtsbehörden drohten bzw. verhängten Bußgelder.

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