Immer wieder stehen Unternehmen vor der Frage, ob sie in Firmenfahrzeugen eine GPS-Überwachung einführen dürfen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird es heikel, da dadurch Bewegungsprofile entstehen können, falls Standortdaten einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden können. In nachfolgenden Artikel wird erklärt, welche Rechtsgrundlagen und wichtige Voraussetzungen erfüllt werden müssen.
Eine Einwilligung der Beschäftigten im Sinne Art. 6 Abs. 1a DS-GVO im klassischen Sinne, ist in diesen Zusammenhang eine ungeeignete Rechtsgrundlage. Die Einwilligung verliert ihren freiwillig CHarakter, weil sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses erfolgt (Art. 4 Nr. 11, Erwägungsgrund 43 DS-GVO).
Welche Rechtsgrundlagen sind für das GPS-Tracking von Firmenfahrzeugen notwendig:
- Art. 6 Abs. 1f DS-GVO – Hier steht das berechtigte Interesse der Unternehmen im Vordergrund z. B. Diebstahlschutz, Routenoptimierung, Kostenkontrolle, Auftragssteuerung.
- § 26 Abs. 1 BDSG – Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext, soweit für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich.
- Betriebsvereinbarung (§ 26 Abs. 4 BDSG und Art. 88 DS-GVO) – in der Praxis sehr verbreite, da für einen bestehender Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht.
Weitere wichtige Voraussetzungen für das GPS-Tracking von Firmenfahrzeugen:
- Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, ist das GPS-Tracking das mindeste Mittel, das eingesetzt werden kann? Ggf. müssen andere Mittel prüft werden.
- Zweckbindung – Der Zweck muss vorab klar definiert sein z. B. Fuhrparkmanagement. Klare Abgrenzung, dass keine Leistungs-/Verhaltenskontrolle durchgeführt wird.
- Transparenz – Information der Beschäftigten nach Art. 13 DS-GVO. Beschäftigte müssen darüber informiert werden, dass die Firmenfahrzeuge mit einem GPS-Tracker ausgestattet sind.
- Datenminimierung Art. 5 Abs. 1c DS-GVO– So sollte die Möglichkeit bestehen, das Tracking außerhalb der Arbeitszeit zu deaktivieren, wenn Privatnutzung der Fahrzeuge erlaubt ist.
- Aufbewahrungsfristen begrenzen und festlegen.
- Prüfen, ob eine DSFA (Datenschutz-Folgenabschätzung) durchgeführt werden muss, da die systematische Überwachung von Beschäftigten oft als hohes Risiko gilt (Art. 35 DS-GVO).
- Frühzeitig den Betriebsrat und dessen Mitbestimmungsrecht mit einbeziehen.
Empfehlungen aus der Praxis:
Eine Kombination aus Art. 6 Abs. 1f DS-GVO und § 26 BDSG sollte als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Zudem ist, soweit ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden, eine Betriebsvereinbarung zur Konkretisierung des GPS-Trackings und der geforderten Transparenz zu erstellen. Dabei sollte eine klare Zweckfestlegung mit in die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden. Hier sollte explizit darauf hingewiesen werden, dass das GPS-Tracking nicht der Leistungs-/Verhaltenskontrolle dient. Die Prüfung und ggf. die Durchführung einer Datenschutzfolgeabschätzung sollte dokumentiert werden.
Falls Sie Fragen zum Thema GPS-Tracking in Dienstfahrzeugen haben, sprechen Sie mit uns. Wir betraten Sie gerne.
Quellen
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~GPS-Ortung-Zwischen-digitaler-Kontrolle-und-Arbeitsschutz~.html
https://www.handwerksblatt.de/themen-specials/das-aktuelle-datenschutzrecht/gps-tracking-in-firmenfahrzeugen-ein-datenschutzproblem
