E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Zeitstempel können einen Anmeldevorgang dokumentieren. Laut dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2026 (Az. 29 K 9714/24), belegen Sie aber nicht automatisch, dass eine Person dem Erhalt von Werbung eingewilligt hat.
Was war passiert?
Der Empfänger von Werbe-E-Mails bestritt, dass er dem Zusenden dieser Werbung zugestimmt habe. Darauf hin hat sich das Unternehmen auf sein Double-Opt-in-Verfahren berufen. Zum Nachweis legte das Unternehmen die E-Mail-Adresse sowie die IP-Adresse samt Zeitstempel und eine Double-Opt-In-IP-Adresse samt Zeitstempel vor. Die eigentliche Bestätigungsmail selbst konnte es nicht vorweisen werden.
Das Gericht hielt die Protokolldaten allein für unzureichend: Eine IP-Adresse bezieht sich auf ein Gerät beziehungsweise einen Internetanschluss, und kann nicht einer Person eindeutig zugeordnet werden. Des Weiteren konnte anhand der IP-Adresse und Zeitstempel der Inhalt der übermittelten Daten dargestellt werden, somit ist fraglich, ob überhaupt eine Einwilligung stattgefunden hatte. Das Gereicht kam zu dem Urteil, dass das Unternehmen die Einwilligung nicht nachweisen konnte.
Was heißt das für Unternehmen?
Die Entscheidung des Gerichts stellt nicht das Double-Opt-in-Verfahren grundsätzlich infrage. Allerdings verdeutlicht es, dass eine Einwilligung nach Art. 7 Abs. 1 DS-GVO eindeutig nachweisbar sein muss. Dabei können IP-Adresse Teile einer Dokumentation sein, jedoch sind diese allein nicht ausreichend. Unternehmen sollten deshalb den Ablauf und den konkreten Inhalt der Einwilligung nachvollziehbar dokumentieren und die versandte Bestätigungsmail samt zugehörigem Nachweis so speichern, dass sie bei einer Nachfrage vorgelegt werden kann. Denn im beschriebenen Fall war gerade diese Mail nicht verfügbar.
Die praktische Lehre
Nicht nur die Einwilligung selbst protokollieren, sondern im besten Fall auch festhalten, welche Inhalte die Person bestätigt hat.
Quellen
https://www.heise.de/news/IP-Protokollierung-genuegt-nicht-Gericht-fordert-E-Mail-Nachweis-bei-Werbemails-11423547.html
https://dataagenda.de/double-opt-in-nachweis-anhand-von-ip-adressen-allein-genuegt-nicht/
