Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Datenschutz

Der § 84 Abs. 2 SGB IX (Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches) verpflichtet seit dem Jahre 2004 Arbeitgeber zur Durchführung des sogenannten Betrieblichen Eingliederungsmanagements, sobald ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Inwieweit der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, spielt hierbei keine Rolle. Im Bereich BEM gibt es verschiedene datenschutzrechtlich relevante Punkte zu beachten.

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