Zweites Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG): Änderung der Benennungspflicht des Datenschutzbeauftragten

Mit dem in den frühen Morgenstunden des 28.06.2019 vom Bundestag verabschiedeten zweiten Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG) werden zahlreiche Gesetze mit den Vorgaben der DS-GVO in Einklang gebracht. Das Gesetz nimmt in 154 Fachgesetzen Änderungen vor. Zu den Regelungsschwerpunkten zählen dabei insbesondere Anpassungen von Begriffsbestimmungen und von Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sowie Regelungen zu den Betroffenenrechten. Die Benennungspflicht für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) wurde von 10 auf 20 Personen angehoben. Es ergeben sich daraus zwei Varianten:

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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Datenschutz

Der § 84 Abs. 2 SGB IX (Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches) verpflichtet seit dem Jahre 2004 Arbeitgeber zur Durchführung des sogenannten Betrieblichen Eingliederungsmanagements, sobald ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Inwieweit der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, spielt hierbei keine Rolle. Im Bereich BEM gibt es verschiedene datenschutzrechtlich relevante Punkte zu beachten.

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EU Datenschutz-Grundverordnung ab Mai 2018 – was ändert sich für Unternehmen

Die neue EU Datenschutz-Grundverordnung ist bereits seit dem 25. Mai 2016 in Kraft, wirksam wird sie aber erst am 25. Mai 2018. Welche Auswirkungen hat dies für Unternehmen, welche Schritte sind für die erforderliche Transformation des Datenschutz-Managementsystems notwendig, um den neu entstehenden Compliance Verpflichtungen nach zu kommen.

Datenschutz heute
Aktuell ist die EU Datenschutzrichtlinie 95/46EG aus dem Jahre 1995 für alle Mitgliedsstaaten in der Gestalt verpflichtend, dass die Aussagen der Richtlinie im nationale Gesetze umgesetzt worden sind. In Deutschland ist dies das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder in Österreich das Gesetz „Datenschutz 2000“. Dies hat u.a. die Folge, dass sich etwa Facebook und Google bei der Wahl des europäischen Firmensitzes für Irland entschieden haben. 28 nationale Gesetzgebungen mit einem heterogenen Datenschutzrecht, dass für europäisch agierende Unternehmen, aber für Bürger, in Sachen Rechtssicherheit sehr unbefriedigend ist.

Datenschutz 2018
Die EU Kommission hat im Januar 2012 den ersten Entwurf einer EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorgestellt. Neben der unakzeptablen Heterogenität des europäischen Datenschutzrechts spielten noch weitere Gründe eine wichtige Rolle:

  • Chancengleichheit für europäische Unternehmen, durch eine stärkere Verbindlichkeit der DS-GVO für US Internet Unternehmen (Anwendbarkeit und drastische Erhöhung der Geldbußen)
  • Einzug der digitalen Lebens- und Arbeitswelt in das neue EU Datenschutzrecht
  • Stärkung der Verbraucherrechte (z. B. im Internet-Handel)

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Das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – (DSAnpUG-EU) wurde vom Bundesrat verabschiedet

Es ist vollbracht – das „Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – (DSAnpUG-EU)“, von uns als BDSG 2.0 bezeichnet, wurde heute (12.05.2017) vom Bundesrat verabschiedet. Der letzte Schritt vor der Unterzeichnung des Gesetztes durch den Bundespräsidenten und anschließender Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Somit ist das europäische Datenschutzprojekt, das am 25.01.2012 seinen Anfang im Ziel. Wir können Sie somit final bei der Transformation Ihres Datenschutz-Managements unterstützen. Falls Sie Interesse haben an unserer Beratung, so rufen Sie uns an oder senden uns eine E-Mail. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung als Externer Datenschutzbeauftragter.

„BDSG 2.0“ (DSAnpUG-EU) nimmt eine wichtige Hürde

Das „Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – (DSAnpUG-EU)“, von uns als BDSG 2.0 bezeichnet, wurde heute Abend (27.04.2017) in zweiter und dritten Lesung vom Deutschen Bundestag verabschiedet (vgl. Drucksache 18/11325). Ein weiterer Schritt in Richtung EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die am 25.05.2018 wirksam wird.

In diesem Gesetz wird durch die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ausgiebig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit Öffnungsklauseln der DS-GVO nationale Auslegungen vorzunehmen. Nun muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen, bevor der Bundespräsident den Gesetzgebungsprozess durch Unterzeichnung des Gesetzes zu Ende führen kann.

Kritiker sehen das „BDSG 2.0“ in einigen Punkten nicht auf dem Boden der Bestimmungen der DS-GVO, etwa bei der Einschränkung von Rechten Betroffener, und sehen bereits heute das Gesetz vor dem EuGH.

Positiv ist anzumerken, das nun weitere Unsicherheiten beseitigt wurden und die Planung zur Migration BDSG nach DS-GVO/BDGS 2.0 effektiv erfolgend kann.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.