Datenschutzaufsichtsbehören ziehen Bilanz zur Anwendung der DS-GVO

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Ländern (DSK) hat am 06.11.2019 einen Erfahrungsbericht zur Anwendung der DS-GVO verabschiedet. Es wurden hierbei neun Schwerpunktthemen erörtert, die Fokus dieser Bestandsaufnahme stehen. Es wird an verschiedenen Stellen die „Alltagstauglichkeit“ bestimmter DS-GVO-Regelungen hinterfragt. So etwa die Informationspflichten in den Artt. 13 und 14 DS-GVO, die in der Tat mit Umsetzungsproblemen behaftet sind. Ein weiterer relevanter Punkt bezieht sich auf „data protection by desgin“ (Art. 25 DS-GVO), da der im Gesetz implementierte Anwendungsbereich sich nicht auf die Hersteller bezieht und somit diese nicht als Verantwortliche in die Pflicht genommen werden können.

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DS-GVO in der Praxis: Das Verbandbuch

Verletzungen und jede Erste-Hilfe-Leistungen im Betrieb müssen schriftlich festgehalten werden. Häufig wird dieser Verpflichtung in Form eines Verbandbuches nachgekommen. So liegt neben dem Verbandskasten eine Verbandbuch in das über Jahre hinweg Einträge vorgenommen werden. Die in der DS-GVO geforderte Vertraulichkeit wird so allerdings nicht gewährleistet – die bislang verwendeten Verbandbücher sind einzusammeln und zu archivieren. Welche Lösungen bieten sich als Alternative in der betrieblichen Praxis an?

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Art. 20 DS-GVO: Datenportabilität

Die in der DS-GVO neu eingeführte Datenportabilität zählt zu den Betroffenenrechten. Der Betroffene kann vom Verantwortlichen verlangen, dass ihm seinen personenbezogenen Daten (pbD) bereitgestellt (Abs. 1) oder direkt an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden (Abs. 2). Der Zweck dieser Bestimmung liegt in der Erleichterung des Anbieterwechsels, etwa bei sozialen Netzwerken, aber nicht nur hier. Die folgenden wichtigen Punkte sind hierbei zu beachten:

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