Das EuGH hat 2020 im sogenannten Schrems II Urteil die Übermittlung personenbezogener Daten auf Basis des Rechtsabkommen „Privacy Shield“ als rechtswidrig eingestuft und somit die Übermittlung der Daten in die USA quasi untersagt, wenn nicht adäquate Garantien für die Sicherheit personenbezogener Daten jenseits von „Privacy Shield“ gegeben werden können. Die für die Verarbeitung der Daten verantwortliche Stelle muss dies durch gesonderte Sicherheitsmaßnahmen und vertraglichen Regelungen sicherstellen.
Die EU-Kommission hat im Juni 2021 durch die Vorlage neuer verpflichtender Standard-Vertragsklauseln (SCC – Standard Contractual Clauses) einen scheinbaren Weg aufgezeigt die in vielen Anwendungsfällen nicht zu leistende Sicherheitsgarantie damit sicherstellen zu können. Begleitend ist eine zu erstellendes TIA (Transfer Impact Assessment) als Risikobewertung für die Offenlegung/Einsichtnahme durch Dritte vorzulegen: Welches Risiko besteht für den Betroffenen, dass durch US behördliche Zugriffe personenbezogene Daten offengelegt werden müssen (z.B. FISA, patriot act …).




