Transparenz und Informationspflichten

Die Informationspflichten sind für die Ausübung der Betroffenenrechte (vgl. Art. 15 ff. DS-GVO) unabdingbar. Nur wenn die betroffene Person weiß, dass personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden, kann sie diese Rechte auch ausüben. Die Informationspflichten sind immer dann zu beachten, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden: Web-Site, Call Center Anruf, Werbung, Preisausschreiben, Videoüberwachung u.v.m. .

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Art. 20 DS-GVO: Datenportabilität

Die in der DS-GVO neu eingeführte Datenportabilität zählt zu den Betroffenenrechten. Der Betroffene kann vom Verantwortlichen verlangen, dass ihm seinen personenbezogenen Daten (pbD) bereitgestellt (Abs. 1) oder direkt an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden (Abs. 2). Der Zweck dieser Bestimmung liegt in der Erleichterung des Anbieterwechsels, etwa bei sozialen Netzwerken, aber nicht nur hier. Die folgenden wichtigen Punkte sind hierbei zu beachten:

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EU Datenschutz-Grundverordnung ab Mai 2018 – was ändert sich für Unternehmen

Die neue EU Datenschutz-Grundverordnung ist bereits seit dem 25. Mai 2016 in Kraft, wirksam wird sie aber erst am 25. Mai 2018. Welche Auswirkungen hat dies für Unternehmen, welche Schritte sind für die erforderliche Transformation des Datenschutz-Managementsystems notwendig, um den neu entstehenden Compliance Verpflichtungen nach zu kommen.

Datenschutz heute
Aktuell ist die EU Datenschutzrichtlinie 95/46EG aus dem Jahre 1995 für alle Mitgliedsstaaten in der Gestalt verpflichtend, dass die Aussagen der Richtlinie im nationale Gesetze umgesetzt worden sind. In Deutschland ist dies das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder in Österreich das Gesetz „Datenschutz 2000“. Dies hat u.a. die Folge, dass sich etwa Facebook und Google bei der Wahl des europäischen Firmensitzes für Irland entschieden haben. 28 nationale Gesetzgebungen mit einem heterogenen Datenschutzrecht, dass für europäisch agierende Unternehmen, aber für Bürger, in Sachen Rechtssicherheit sehr unbefriedigend ist.

Datenschutz 2018
Die EU Kommission hat im Januar 2012 den ersten Entwurf einer EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorgestellt. Neben der unakzeptablen Heterogenität des europäischen Datenschutzrechts spielten noch weitere Gründe eine wichtige Rolle:

  • Chancengleichheit für europäische Unternehmen, durch eine stärkere Verbindlichkeit der DS-GVO für US Internet Unternehmen (Anwendbarkeit und drastische Erhöhung der Geldbußen)
  • Einzug der digitalen Lebens- und Arbeitswelt in das neue EU Datenschutzrecht
  • Stärkung der Verbraucherrechte (z. B. im Internet-Handel)

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DS-GVO: Zertifizierung (Art. 42)

26725903952_8f555fe96c_qDas Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) veröffentlicht Beiträge zur Umsetzung der am 25.05.2018 wirksamen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Hierzu werden relevante Themenkomplexe erörtert. Dies erfolgt im Sinne einer Interpretation bzw. Erörterung uns stellt keine verbindliche Auffassung der Aufsichtsbehörde dar.

2 Zertifizierung (Art. 42)
Die in der DS-GVO vorgesehene Zertifizierung ist eine Neuerung zum BDSG. Im Erwägungsgrund 100 zur DS-GVO wird dazu ausgeführt:

„Um die Transparenz zu erhöhen und die Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern, sollte angeregt werden, dass Zertifizierungsverfahren sowie Datenschutzsiegel und -prüfzeichen eingeführt werden, die den betroffenen Personen einen raschen Überblick über das Datenschutzniveau einschlägiger Produkte und Dienstleistungen ermöglichen.“ (ErwGr 100 DS-GVO)

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DS-GVO: Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32)

lon_12Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) veröffentlicht Beiträge zur Umsetzung der am 25.05.2018 wirksamen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Hierzu werden relevante Themenkomplexe erörtert. Dies erfolgt im Sinne einer Interpretation bzw. Erörterung uns stellt keine verbindliche Auffassung der Aufsichtsbehörde dar.

1 Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32)
Der bisherige § 9 BDSG (inkl. Anlage), der den Bezug zur Informationssicherheit herstellte (Zutrittskontrolle, Zugangskontrolle, Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle, Eingabekontrolle, Auftragskontrolle, Verfügbarkeitskontrolle, Trennungsgebot) wird in der DS-GVO nicht mehr existieren. Stattdessen wird im Art. 32 „Sicherheit der Verarbeitung“ ausführlich beschrieben, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen für ein angemessenes Schutzniveau zu treffen sind.

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