Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Datenschutz

Der § 84 Abs. 2 SGB IX (Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches) verpflichtet seit dem Jahre 2004 Arbeitgeber zur Durchführung des sogenannten Betrieblichen Eingliederungsmanagements, sobald ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Inwieweit der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, spielt hierbei keine Rolle. Im Bereich BEM gibt es verschiedene datenschutzrechtlich relevante Punkte zu beachten.

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EU Datenschutz-Grundverordnung ab Mai 2018 – was ändert sich für Unternehmen

Die neue EU Datenschutz-Grundverordnung ist bereits seit dem 25. Mai 2016 in Kraft, wirksam wird sie aber erst am 25. Mai 2018. Welche Auswirkungen hat dies für Unternehmen, welche Schritte sind für die erforderliche Transformation des Datenschutz-Managementsystems notwendig, um den neu entstehenden Compliance Verpflichtungen nach zu kommen.

Datenschutz heute
Aktuell ist die EU Datenschutzrichtlinie 95/46EG aus dem Jahre 1995 für alle Mitgliedsstaaten in der Gestalt verpflichtend, dass die Aussagen der Richtlinie im nationale Gesetze umgesetzt worden sind. In Deutschland ist dies das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder in Österreich das Gesetz „Datenschutz 2000“. Dies hat u.a. die Folge, dass sich etwa Facebook und Google bei der Wahl des europäischen Firmensitzes für Irland entschieden haben. 28 nationale Gesetzgebungen mit einem heterogenen Datenschutzrecht, dass für europäisch agierende Unternehmen, aber für Bürger, in Sachen Rechtssicherheit sehr unbefriedigend ist.

Datenschutz 2018
Die EU Kommission hat im Januar 2012 den ersten Entwurf einer EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorgestellt. Neben der unakzeptablen Heterogenität des europäischen Datenschutzrechts spielten noch weitere Gründe eine wichtige Rolle:

  • Chancengleichheit für europäische Unternehmen, durch eine stärkere Verbindlichkeit der DS-GVO für US Internet Unternehmen (Anwendbarkeit und drastische Erhöhung der Geldbußen)
  • Einzug der digitalen Lebens- und Arbeitswelt in das neue EU Datenschutzrecht
  • Stärkung der Verbraucherrechte (z. B. im Internet-Handel)

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7. Tätigkeitsbericht 2015/16 des BayLDA

Der 7. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht wurde am 03.03.2017 vorgelegt. Der 160 Seite umfassende Bericht enthält wertvolle Hinweise zu den Aktivitäten der Landesamtes für Datenschutzaufsicht im nicht-öffentlichen Bereich der letzten zwei Jahre:

  • Durchgeführte Prüfungen und Kontrollen
  • Beschwerden
  • Bußgeldverfahren und Strafanträge
  • Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG)
  • Internationaler Datenverkehr
  • Datenpannen
  • Videoüberwachung

Für Datenschutzbeauftragte ist dieser Bericht „Pflichtlektüre“ und bietet mannigfaltige Hinweise zur alltäglichen Arbeit. Der Bericht kann auf folgender Webseite heruntergeladen werden:

7. Tätigkeitsbericht 2015/16 des BayLDA

DS-GVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9)

29636566962_4117ed3f85_qDas Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) veröffentlicht Beiträge zur Umsetzung der am 25.05.2018 wirksamen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Hierzu werden relevante Themenkomplexe erörtert. Dies erfolgt im Sinne einer Interpretation bzw. Erörterung uns stellt keine verbindliche Auffassung der Aufsichtsbehörde dar.

6 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9)
Was hat sich zum § 3 Abs. 9 BDSG bei der Definition personenbezogener Daten geändert? Prinzipiell sind keine gravierenden Änderungen festzustellen:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.“ (Art. 9 Abs. 1 DS-GVO)

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BYOD – Bring Your Own Desaster

20150618-_DSF0256-Bearbeitet-Bearbeitet-BearbeitetEs gibt Themen die nahezu unsterblich sind. BYOD gehört zu dieser Kategorie. Vor einigen Jahren galt BYOD als topaktuell, und um eine Referentin zu zitieren „BYOD ist sexy – für Unternehmen und Mitarbeiter“. Ob dem so ist sehe ich als fraglich an, und betrachtet man die Verbreitung von BOYD in Unternehmen, so zeigen sich Zweifel an der damaligen euphorischen Aussage. Trotz alle dem, was ist aus Sicht des Datenschutzes und der Informationssicherheit anzumerken?

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